Artikel 15
Der vorliegende Vertrag wird gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen der beiden Hohen Vertragschließenden Teile ratifiziert. Er tritt unmittelbar nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Wien stattfinden wird, in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Sofern er nicht sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt wird, gilt er als stillschweigend für eine unbestimmte Dauer verlängert.
Er kann sodann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10000422
Dokumentnummer
NOR12006685
alte Dokumentnummer
N1196614925S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
