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Artikel 14 Freundschafts- und Niederlassungsvertrag (Iran)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.1966

Artikel 14

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages, denen zufolge die Angehörigen und die in Artikel 6 bezeichneten Gesellschaften einer der Hohen Vertragschließenden Parteien auf dem Gebiet der anderen Partei die gleiche Behandlung wie die Angehörigen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation erfahren, nicht anwendbar sind:

  1. a) auf Begünstigungen, die eine der Hohen Vertragschließenden Parteien dritten Staaten auf Grund einer multilateralen Vereinbarung gewährt oder in Zukunft gewähren sollte,
  2. b) auf Angehörige der anderen Hohen Vertragschließenden Partei, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Schlagworte

Meistbegünstigung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000422

Dokumentnummer

NOR12006684

alte Dokumentnummer

N1196614924S

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