VI. ZUSAMMENARBEIT MIT INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN
Artikel 13
Der Regionalausschuß trifft alle geeigneten Vorkehrungen, um die zuständigen internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen in seine Bemühungen, die eine möglichst umfassende Anwendung dieses Übereinkommens sicherstellen sollen, einzubeziehen. Dies trifft insbesondere auf die zwischenstaatlichen Einrichtungen und Stellen zu, die für die Anwendung subregionaler Übereinkommen oder Abkommen über die Anerkennung von Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der europäischen Region verantwortlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2022
Gesetzesnummer
10009610
Dokumentnummer
NOR12121829
alte Dokumentnummer
N7198613791A
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