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Artikel 14 Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1986

VII. EINEM VERTRAGSSTAAT UNTERSTEHENDE HOCHSCHULEINRICHTUNGEN, DIE AUSSERHALB SEINES HOHEITSGEBIETES LIEGEN

Artikel 14

Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die an einem Vertragsstaat unterstehenden Hochschuleinrichtungen durchgeführten Hochschulstudien sowie erworbenen Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademischen Grade, selbst wenn diese Einrichtungen außerhalb seines Hoheitsgebietes liegen, sofern die zuständigen Behörden in dem Vertragsstaat, in dem die Einrichtung liegt, keine Einwände erheben.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022

Gesetzesnummer

10009610

Dokumentnummer

NOR12121830

alte Dokumentnummer

N7198613792A

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