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Artikel 12 Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1986

V. DOKUMENTATION

Artikel 12

1. Die Vertragsstaaten nehmen einen Austausch von Informationen und Dokumentation über Hochschulstudien, Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademische Grade vor.

2. Sie bemühen sich, die Entwicklung von Methoden und Instrumentarien für die Sammlung, Bearbeitung, Klassifizierung und Verbreitung aller notwendigen Informationen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden zu fördern, wobei sie sowohl bereits vorhandene Methoden und Instrumentarien als auch Informationen berücksichtigen, die von nationalen, regionalen, subregionalen und internationalen Gremien, insbesondere der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, gesammelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022

Gesetzesnummer

10009610

Dokumentnummer

NOR12121828

alte Dokumentnummer

N7198613790A

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