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Artikel 13 Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 13

Expertengespräche

1. Die Vertragsparteien vereinbaren die Schaffung einer bilateralen Expertenkommission, die unter Leitung der jeweils zuständigen Behörde gemäß Artikel 1 steht.

2. Gespräche über die Durchführung des Rückübernahmeabkommens und die Anwendung dieses Durchführungsprotokolls werden auf Verlangen einer Vertragspartei geführt.

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