Artikel 13
Personal
Die Vertragsparteien kommen überein, daß insbesondere Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Betreuungs-, Pflege- und Therapiepersonal sowie für das Personal zur Weiterführung des Haushaltes gefördert und sichergestellt werden. Die Ausbildungsmöglichkeiten sollen so gestaltet werden, daß die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Helfergruppen gewährleistet ist. Vor allem soll eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen bewirkt werden. Die Vereinbarkeit von Pflegeberuf und Familie sowie die berufliche Wiedereingliederung der genannten Helfer sollen erleichtert und verstärkt werden.
Schlagworte
Betreuungspersonal, Pflegepersonal
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
10001280
Dokumentnummer
NOR12014707
alte Dokumentnummer
N1199331400J
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