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Artikel 13 Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 13

Personal

Die Vertragsparteien kommen überein, daß insbesondere Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Betreuungs-, Pflege- und Therapiepersonal sowie für das Personal zur Weiterführung des Haushaltes gefördert und sichergestellt werden. Die Ausbildungsmöglichkeiten sollen so gestaltet werden, daß die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Helfergruppen gewährleistet ist. Vor allem soll eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen bewirkt werden. Die Vereinbarkeit von Pflegeberuf und Familie sowie die berufliche Wiedereingliederung der genannten Helfer sollen erleichtert und verstärkt werden.

Schlagworte

Betreuungspersonal, Pflegepersonal

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

10001280

Dokumentnummer

NOR12014707

alte Dokumentnummer

N1199331400J

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