Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem zweiten Monatsersten nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundeskanzleramt, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
10001280
Dokumentnummer
NOR12014708
alte Dokumentnummer
N1199331401J
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