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Artikel 13 DBA – Tschechien zur Erbschaftssteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Artikel 13

INKRAFTTRETEN

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.

2. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden Anwendung auf Nachlässe von Personen, deren Tod an oder nach diesem Tag eingetreten ist und auf Schenkungen, die zu oder nach diesem Zeitpunkt erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

20000390

Dokumentnummer

NOR40004047

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