vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 DBA – Tschechien zur Erbschaftssteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Artikel 12

DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

20000390

Dokumentnummer

NOR40004046

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)