Artikel 13
INKRAFTTRETEN
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
2. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden Anwendung auf Nachlässe von Personen, deren Tod an oder nach diesem Tag eingetreten ist und auf Schenkungen, die zu oder nach diesem Zeitpunkt erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
20000390
Dokumentnummer
NOR40004047
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