Artikel 14
KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten mit sechsmonatiger Kündigungsfrist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen keine Anwendung mehr auf Nachlässe von Personen, deren Tod nach dem nächstfolgenden 31. Dezember nach dem im Kündigungsschreiben genannten Stichtag eingetreten ist und auf Schenkungen, die nach dem nächstfolgenden 31. Dezember nach dem im Kündigungsschreiben genannten Stichtag erfolgen.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Prag am 19. September 1996 in zweifacher Ausfertigung, jede in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
20000390
Dokumentnummer
NOR40004048
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