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ARTIKEL 135 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 135

Interne Nachprüfungsverfahren

(1) Die Vertragsparteien richten ein zügiges, wirksames, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren zur verwaltungsseitigen oder gerichtlichen Nachprüfung ein, damit ein Anbieter sich im Rahmen einer unter dieses Abkommen fallenden Beschaffung beschweren kann,

  1. a) wenn gegen dieses Kapitel verstoßen wurde oder
  2. b) wenn Maßnahmen einer Vertragspartei zur Umsetzung dieses Kapitels nicht beachtet wurden und der Anbieter nach dem internen Recht einer Vertragspartei nicht das Recht hat, sich direkt über einen Verstoß gegen dieses Kapitel zu beschweren,

(2) Die Verfahrensregeln für alle Beschwerden nach Absatz 1 werden schriftlich festgehalten und allgemein zugänglich gemacht.

(3) Macht ein Anbieter im Zusammenhang mit einer unter dieses Abkommen fallenden Beschaffung, an welcher er ein Interesse hat oder hatte, geltend, dass ein Verstoß oder eine Nichtbeachtung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, so hält die Vertragspartei der Beschaffungsstelle, welche die Beschaffung durchführt, diese Beschaffungsstelle und den Anbieter an, die Auseinandersetzung möglichst auf dem Konsultationswege beizulegen. Die Beschaffungsstelle prüft solche Beschwerden unparteiisch und zügig, so dass weder die Teilnahme des Anbieters an laufenden oder künftigen Beschaffungen beeinträchtigt wird noch sein Recht, im Rahmen des verwaltungsseitigen oder gerichtlichen Nachprüfungsverfahrens Abhilfemaßnahmen zu erwirken.

(4) Jedem Anbieter wird für die Einlegung der Beschwerde und die diesbezüglichen Vorarbeiten eine ausreichende Frist von mindestens zehn Tagen ab dem Zeitpunkt eingeräumt, zu dem er von dem Sachverhalt, der den Beschwerdeanlass lieferte, Kenntnis erhalten hat oder hätte erhalten müssen.

(5) Von jeder Vertragspartei wird mindestens eine unparteiische, von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwaltungs- oder Justizbehörde eingerichtet oder benannt, die Beschwerden von Anbietern im Zusammenhang mit einem unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungsvorhaben entgegennimmt und prüft.

(6) Wird die Beschwerde zunächst von einer Stelle geprüft, die keine Behörde im Sinne des Absatzes 5 ist, so gewährleistet die Vertragspartei, dass der Anbieter einen Rechtsbehelf gegen die erste Entscheidung bei einer von der Beschaffungsstelle, deren Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen unparteiischen Verwaltungs- oder Justizbehörde einlegen kann.

(7) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Entscheidung einer Nachprüfungsstelle, die kein Gericht ist, einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt oder über Verfahren verfügt, die sicherstellen,

  1. a) dass die Beschaffungsstelle sich schriftlich zu der Beschwerde äußert und der Nachprüfungsstelle alle sachdienlichen Unterlagen offenlegt,
  2. b) dass die Verfahrensbeteiligten (im Folgenden „Beteiligte“) das Recht haben, vor einer Entscheidung der Nachprüfungsstelle über die Beschwerde gehört zu werden,
  3. c) dass die Beteiligten das Recht haben, sich vertreten und begleiten zu lassen,
  4. d) dass die Beteiligten Zugang zu allen Verfahrensunterlagen haben,
  5. e) dass die Beteiligten verlangen dürfen, dass die Verfahren öffentlich geführt werden und Zeugen geladen werden können, und
  6. f) dass die Nachprüfungsstelle ihre Entscheidungen oder Empfehlungen zügig und schriftlich bekanntgibt und dass die Entscheidungs- oder Empfehlungsgrundlage angegeben wird.

(8) Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder erhält Verfahren aufrecht, die sicherstellen,

  1. a) dass zügig vorläufige Maßnahmen getroffen werden, damit dem Anbieter die Möglichkeit erhalten bleibt, an der Beschaffung teilzunehmen, und
  2. b) dass Abhilfemaßnahmen ergriffen werden oder Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden geleistet wird, wenn die Nachprüfungsstelle feststellt, dass ein Verstoß oder eine Nichtbeachtung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, wobei der Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden sich auf die Kosten für die Erstellung der Angebote und/oder die Kosten im Zusammenhang mit der Beschwerde beschränken kann.

(9) Die zügig getroffenen vorläufigen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 8 Buchstabe a können zu einer Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. In den Verfahren im Sinne des Absatzes 8 kann vorgesehen sein, dass bei der Entscheidung, ob solche Maßnahmen angewandt werden sollen, überwiegenden negativen Auswirkungen auf die betroffenen Interessen einschließlich des öffentlichen Interesses Rechnung getragen werden kann. Ein Nichttätigwerden ist schriftlich zu begründen.

Schlagworte

Verwaltungsbehörde, Entscheidungsgrundlage

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222083

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