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ARTIKEL 134 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 134

Offenlegung von Informationen

Bereitstellung von Informationen für die Vertragsparteien

(1) Auf Antrag einer Vertragspartei stellt die andere Vertragspartei unverzüglich alle Informationen bereit, welche die Feststellung ermöglichen, ob eine Beschaffung fair, unparteiisch und im Einklang mit diesem Kapitel abgewickelt wurde; dabei gibt sie auch Auskunft über die Merkmale und relativen Vorteile des Angebots, das den Zuschlag erhalten hat. Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Vertragspartei, die sie erhält, diese Informationen nur nach Konsultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, die die Auskunft erteilt hat, einem Anbieter weitergeben.

Zurückhaltung von Informationen

(2) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Kapitels dürfen keine Vertragspartei und keine ihrer Beschaffungsstellen einem bestimmten Anbieter Informationen zur Verfügung stellen, die den fairen Anbieterwettbewerb beeinträchtigen könnten.

(3) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei oder eine ihrer Beschaffungsstellen oder Behörden oder Nachprüfungsorgane, vertrauliche Informationen offenzulegen, wenn dies

  1. a) den Rechtsvollzug behindern würde,
  2. b) den fairen Anbieterwettbewerb beeinträchtigen könnte,
  3. c) den berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Personen, wozu auch der Schutz ihres geistigen Eigentums zählt, schaden würde oder
  4. d) dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222082

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