ARTIKEL 134
Offenlegung von Informationen
Bereitstellung von Informationen für die Vertragsparteien
(1) Auf Antrag einer Vertragspartei stellt die andere Vertragspartei unverzüglich alle Informationen bereit, welche die Feststellung ermöglichen, ob eine Beschaffung fair, unparteiisch und im Einklang mit diesem Kapitel abgewickelt wurde; dabei gibt sie auch Auskunft über die Merkmale und relativen Vorteile des Angebots, das den Zuschlag erhalten hat. Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Vertragspartei, die sie erhält, diese Informationen nur nach Konsultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, die die Auskunft erteilt hat, einem Anbieter weitergeben.
Zurückhaltung von Informationen
(2) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Kapitels dürfen keine Vertragspartei und keine ihrer Beschaffungsstellen einem bestimmten Anbieter Informationen zur Verfügung stellen, die den fairen Anbieterwettbewerb beeinträchtigen könnten.
(3) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei oder eine ihrer Beschaffungsstellen oder Behörden oder Nachprüfungsorgane, vertrauliche Informationen offenzulegen, wenn dies
- a) den Rechtsvollzug behindern würde,
- b) den fairen Anbieterwettbewerb beeinträchtigen könnte,
- c) den berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Personen, wozu auch der Schutz ihres geistigen Eigentums zählt, schaden würde oder
- d) dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222082
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