Artikel 133
Die Internierung soll nach Beendigung der Feindseligkeiten so rasch als möglich aufhören.
Die auf dem Gebiete einer am Konflikt beteiligten Partei befindlichen Internierten, gegen die eine Strafverfolgung wegen Rechtsverletzungen anhängig ist, die nicht ausschließlich disziplinärer Maßregelung unterliegen, können jedoch bis zum Abschluß des Verfahrens und gegebenenfalls bis zur Verbüßung der Strafe zurückgehalten werden. Das gleiche gilt für Internierte, die vorher zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
Nach Beendigung der Feindseligkeiten oder der Besetzung eines Gebietes sollen durch Übereinkunft zwischen der Gewahrsamsmacht und den interessierten Mächten Kommissionen eingesetzt werden, um verstreute Internierte zu suchen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Gesetzesnummer
10000255
Dokumentnummer
NOR12005107
alte Dokumentnummer
N1195315376R
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