Kapitel XII
Freilassung, Heimschaffung und Hospitalisierung in neutralen Ländern
Artikel 132
Jede internierte Person soll von der Gewahrsamsmacht freigelassen werden, sobald die Gründe, welche ihre Internierung verursacht haben, nicht mehr bestehen.
Außerdem sollen sich die am Konflikt beteiligten Parteien bemühen, während der Dauer der Feindseligkeiten Vereinbarungen über die Freilassung, die Heimschaffung, die Rückkehr an den Wohnort oder die Hospitalisierung gewisser Kategorien von Internierten in neutralen Ländern, insbesondere von Kindern, schwangeren Frauen und Müttern mit Säuglingen und kleinen Kindern, Verwundeten und Kranken oder seit langer Zeit festgehaltenen Internierten, zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Gesetzesnummer
10000255
Dokumentnummer
NOR12005106
alte Dokumentnummer
N1195315375R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)