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Artikel 134 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 134

Die Hohen Vertragschließenden Parteien sollen sich bemühen, bei Beendigung der Feindseligkeiten oder der Besetzung die Rückkehr aller Internierten an ihren letzten Wohnsitz zu gewährleisten oder ihre Heimschaffung zu erleichtern.

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