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Artikel 134 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 134

Die Hohen Vertragschließenden Parteien sollen sich bemühen, bei Beendigung der Feindseligkeiten oder der Besetzung die Rückkehr aller Internierten an ihren letzten Wohnsitz zu gewährleisten oder ihre Heimschaffung zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12005108

alte Dokumentnummer

N1195315377R

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