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Artikel 12 Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1968

Artikel 12

1. Dieses Übereinkommen, dessen englischer, chinesischer, spanischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.

2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Nichtmitgliedsstaaten eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, welches am 20. Feber 1957 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019

Gesetzesnummer

10005314

Dokumentnummer

NOR40039302

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