Artikel 12
1. Dieses Übereinkommen, dessen englischer, chinesischer, spanischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Nichtmitgliedsstaaten eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, welches am 20. Feber 1957 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019
Gesetzesnummer
10005314
Dokumentnummer
NOR40039302
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