ARTIKEL 12
Etwaige Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden durch Konsultationen zwischen den betroffenen Parteien beigelegt.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021
Gesetzesnummer
20009399
Dokumentnummer
NOR40176976
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