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ARTIKEL 12 Übereinkommen über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2015

ARTIKEL 12

Etwaige Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden durch Konsultationen zwischen den betroffenen Parteien beigelegt.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021

Gesetzesnummer

20009399

Dokumentnummer

NOR40176976

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