ARTIKEL 11
Dieses Übereinkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden. Jede Änderung tritt nach der Notifizierung gemäß Artikel 13 Absatz 2 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021
Gesetzesnummer
20009399
Dokumentnummer
NOR40176975
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