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ARTIKEL 11 Übereinkommen über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2015

ARTIKEL 11

Dieses Übereinkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden. Jede Änderung tritt nach der Notifizierung gemäß Artikel 13 Absatz 2 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021

Gesetzesnummer

20009399

Dokumentnummer

NOR40176975

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