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Artikel 12. Schiffahrt auf der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.1960

Artikel 12.

Die Beschlüsse der Kommission in den in Artikel 8 lit. b, c, f und g vorgesehenen Angelegenheiten sind mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu fassen, jedoch ohne Überstimmung des Staates, auf dessen Gebiet die Arbeiten durchzuführen sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011339

Dokumentnummer

NOR40003729

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