Artikel 12.
Die Beschlüsse der Kommission in den in Artikel 8 lit. b, c, f und g vorgesehenen Angelegenheiten sind mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu fassen, jedoch ohne Überstimmung des Staates, auf dessen Gebiet die Arbeiten durchzuführen sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011339
Dokumentnummer
NOR40003729
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