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Artikel 13. Schiffahrt auf der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.1960

Artikel 13.

Die Kommission hat ihren Sitz in Galatz.

Sie kann jedoch mit einem Beschluß, zu dem die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder erforderlich ist, ihren Sitz verlegen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011339

Dokumentnummer

NOR40003730

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