Artikel 12
Entfall von Zoll-, Abgaben- und Genehmigungspflicht
Bei der Durchführung von Beförderungen im Sinne des Artikels 1 und den damit verbundenen Leerfahrten werden die Vertragsparteien bei Gegenseitigkeit folgende Güter in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei zoll-, abgaben- und genehmigungsfrei belassen:
- a) Kraftstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell vorgesehenen und durch den Hersteller eingebauten Hauptbehältern, die technisch und vom Aufbau her mit der Kraftstoffanlage verbunden sind, mitgeführt wird;
- b) Schmierstoffe, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die dem Bedarf für den normalen Betrieb während der Beförderung entsprechen;
- c) Ersatzteile und Werkzeuge zur Instandsetzung des Kraftfahrzeuges, mit dem die grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt wird; nicht verwendete Ersatzteile sowie ausgewechselte Altteile müssen wieder ausgeführt, unter Aufsicht der Zollbehörden vernichtet oder nach den Bestimmungen, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei gelten, behandelt werden.
Schlagworte
Zollpflicht, Abgabenpflicht
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
20002120
Dokumentnummer
NOR40033769
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)