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Artikel 12 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Artikel 12

Entfall von Zoll-, Abgaben- und Genehmigungspflicht

Bei der Durchführung von Beförderungen im Sinne des Artikels 1 und den damit verbundenen Leerfahrten werden die Vertragsparteien bei Gegenseitigkeit folgende Güter in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei zoll-, abgaben- und genehmigungsfrei belassen:

  1. a) Kraftstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell vorgesehenen und durch den Hersteller eingebauten Hauptbehältern, die technisch und vom Aufbau her mit der Kraftstoffanlage verbunden sind, mitgeführt wird;
  2. b) Schmierstoffe, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die dem Bedarf für den normalen Betrieb während der Beförderung entsprechen;
  3. c) Ersatzteile und Werkzeuge zur Instandsetzung des Kraftfahrzeuges, mit dem die grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt wird; nicht verwendete Ersatzteile sowie ausgewechselte Altteile müssen wieder ausgeführt, unter Aufsicht der Zollbehörden vernichtet oder nach den Bestimmungen, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei gelten, behandelt werden.

Schlagworte

Zollpflicht, Abgabenpflicht

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20002120

Dokumentnummer

NOR40033769

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