vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr, Pendelverkehr) auf der Straße mit Fahrzeugen im internationalen Verkehr nach, von und durch das Gebiet der Vertragsparteien sowie auf Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20002120

Dokumentnummer

NOR40033758

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)