Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr, Pendelverkehr) auf der Straße mit Fahrzeugen im internationalen Verkehr nach, von und durch das Gebiet der Vertragsparteien sowie auf Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
20002120
Dokumentnummer
NOR40033758
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)