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ARTIKEL 12 OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.1961

ARTIKEL 12

Die Organisation kann zu Bedingungen, deren Festlegung dem Rat obliegt,

  1. a) an Nichtmitgliedstaaten und an Organisationen Mitteilungen richten,
  2. b) mit Nichtmitgliedstaaten und mit Organisationen Beziehungen aufnehmen und unterhalten, sowie
  3. c) Nichtmitgliedsregierungen und Organisationen einladen, an Arbeiten der Organisation teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

10006250

Dokumentnummer

NOR40004102

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