ARTIKEL 11
1. Der Generalsekretär stellt entsprechend den vom Rat genehmigten Organisationsplänen das Personal ein, welches die Organisation benötigt. Das Personalstatut bedarf der Zustimmung des Rates.
2. In Anbetracht des internationalen Charakters der Organisation dürfen der Generalsekretär, die Stellvertretenden oder Beigeordneten Generalsekretäre und das Personal bei keinem Mitglied und keiner Regierung oder Stelle außerhalb der Organisation um Weisungen nachsuchen oder solche von ihnen entgegennehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Gesetzesnummer
10006250
Dokumentnummer
NOR40004101
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