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ARTIKEL 10 OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.1961

ARTIKEL 10

1. Der Rat ernennt für eine Amtszeit von fünf Jahren einen ihm verantwortlichen Generalsekretär. Diesem stehen ein oder mehrere Stellvertretende Generalsekretäre oder Beigeordnete Generalsekretäre zur Seite, die der Rat auf Empfehlung des Generalsekretärs ernennt.

2. Der Generalsekretär führt bei den Ratstagungen der Ständigen Vertreter den Vorsitz. Er unterstützt den Rat in jeder geeigneten Weise und kann ihm und jedem anderen Organ der Organisation Vorschläge unterbreiten.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

10006250

Dokumentnummer

NOR40004100

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