ARTIKEL 12
Die Organisation kann zu Bedingungen, deren Festlegung dem Rat obliegt,
- a) an Nichtmitgliedstaaten und an Organisationen Mitteilungen richten,
- b) mit Nichtmitgliedstaaten und mit Organisationen Beziehungen aufnehmen und unterhalten, sowie
- c) Nichtmitgliedsregierungen und Organisationen einladen, an Arbeiten der Organisation teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Gesetzesnummer
10006250
Dokumentnummer
NOR40004102
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