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Artikel 12 Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 12

ARTIKEL 12

Ist der ersuchte Staat bereit, die Überwachung durchzuführen, so hat er wie folgt zu verfahren:

  1. 1. Er verständigt den ersuchenden Staat unverzüglich von der Annahme des Ersuchens;
  2. 2. er stellt die Mitarbeit der Behörden oder Stellen sicher, die in seinem eigenen Hoheitsgebiet befugt sind, Rechtsbrecher zu überwachen und ihnen beizustehen;
  3. 3. er benachrichtigt den ersuchenden Staat von allen getroffenen Maßnahmen und ihrer Durchführung.

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