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Artikel 11 Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 11

ARTIKEL 11

(1) Entspricht der ersuchte Staat dem Ersuchen, so paßt er erforderlichenfalls die angeordneten Überwachungsmaßnahmen seinen eigenen Rechtsvorschriften an.

(2) In keinem Fall dürfen die vom ersuchten Staat angewendeten Überwachungsmaßnahmen ihrer Art oder Dauer nach strenger sein als die vom ersuchenden Staat angeordneten.

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