Artikel 12
ARTIKEL 12
Ist der ersuchte Staat bereit, die Überwachung durchzuführen, so hat er wie folgt zu verfahren:
- 1. Er verständigt den ersuchenden Staat unverzüglich von der Annahme des Ersuchens;
- 2. er stellt die Mitarbeit der Behörden oder Stellen sicher, die in seinem eigenen Hoheitsgebiet befugt sind, Rechtsbrecher zu überwachen und ihnen beizustehen;
- 3. er benachrichtigt den ersuchenden Staat von allen getroffenen Maßnahmen und ihrer Durchführung.
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