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Artikel 12 Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.1935

Artikel 12

Artikel XII. Die Hohen Vertragschließenden Teile werden dem Internationalen Lehrfilminstitut sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens auf ihrem Gebiete

  1. a) die zur Bewilligung der zollfreien Zulassung von Lehrfilmen gemäß Artikel V befugten Behörden,
  2. b) die zur Sicherung der Durchführungsbestimmungen des vorliegenden Abkommens getroffenen Maßnahmen

Das Internationale Institut für Lehrfilmwesen wird den Hohen Vertragschließenden Teilen die in den Absätzen a und b dieses Artikels vorgesehenen Auskünfte mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10009198

Dokumentnummer

NOR12117972

alte Dokumentnummer

N7193533987L

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