Artikel 13
Artikel XIII. Der Verwaltungsrat des internationalen Instituts für Lehrfilmwesen wird eine Vorschrift über das Verfahren zur Durchführung des vorliegenden Abkommens sowie über die Gebühren festsetzen, die das Institut für die gemäß Artikel IV auszustellenden Bescheinigungen und für die Herausgabe des im Artikel VII vorgesehenen Verzeichnisses einzuheben hat. Diese Vorschrift, einschließlich des Musters der Bescheinigung und der einzuhebenden Gebühren, wird dem Völkerbundrate zur Genehmigung vorgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022
Gesetzesnummer
10009198
Dokumentnummer
NOR12117973
alte Dokumentnummer
N7193533988L
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