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Artikel 13 Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.1935

Artikel 13

Artikel XIII. Der Verwaltungsrat des internationalen Instituts für Lehrfilmwesen wird eine Vorschrift über das Verfahren zur Durchführung des vorliegenden Abkommens sowie über die Gebühren festsetzen, die das Institut für die gemäß Artikel IV auszustellenden Bescheinigungen und für die Herausgabe des im Artikel VII vorgesehenen Verzeichnisses einzuheben hat. Diese Vorschrift, einschließlich des Musters der Bescheinigung und der einzuhebenden Gebühren, wird dem Völkerbundrate zur Genehmigung vorgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022

Gesetzesnummer

10009198

Dokumentnummer

NOR12117973

alte Dokumentnummer

N7193533988L

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