Artikel 12
Artikel XII. Die Hohen Vertragschließenden Teile werden dem Internationalen Lehrfilminstitut sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens auf ihrem Gebiete
- a) die zur Bewilligung der zollfreien Zulassung von Lehrfilmen gemäß Artikel V befugten Behörden,
- b) die zur Sicherung der Durchführungsbestimmungen des vorliegenden Abkommens getroffenen Maßnahmen
- bekanntgeben.
Das Internationale Institut für Lehrfilmwesen wird den Hohen Vertragschließenden Teilen die in den Absätzen a und b dieses Artikels vorgesehenen Auskünfte mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10009198
Dokumentnummer
NOR12117972
alte Dokumentnummer
N7193533987L
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