Artikel 129 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Artikel 129

— Siebentes Hauptstück

Garantien der Verfassung und Verwaltung

Artikel 129. Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung sind die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, der Asylgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof berufen.

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