Artikel 123
(1) Artikel 123.Der Präsident des Rechnungshofes ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung oder den Mitgliedern der in Betracht kommenden Landesregierung gleichgestellt, je nachdem der Rechnungshof als Organ des Nationalrates oder eines Landtages tätig ist.
(2) Er kann durch Beschluss des Nationalrates abberufen werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40045829
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