vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 11

Warndienst

(1) Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten, insbesondere auch der hydrographische Dienst und die örtlichen Dienststellen, werden einander möglichst schnell von Hochwasser-, Eis- und anderen Gefahren, die mit den Grenzgewässern in Zusammenhang stehen, benachrichtigen, soweit ihnen solche Gefahren zur Kenntnis gelangen.

(2) Die Richtlinien für den Warndienst legt die Kommission fest.

Schlagworte

Hochwassergefahr, Eiswassergefahr

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10010343

Dokumentnummer

NOR12131532

alte Dokumentnummer

N8197047473L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte