Artikel 12
Kies- und Sandgewinnung
Es ist gestattet, Kies und Sand aus den Sandbänken zwischen den Regulierungslinien der Grenzgewässer gemäß Artikel 1 lit. a für flußbauliche Zwecke in der Grenzstrecke, ohne Rücksicht auf die Lage im Flußbett, nach vorhergehendem Einvernehmen zwischen den für den Flußbau zuständigen Stellen der Vertragsstaaten frei zu gewinnen.
Schlagworte
Kiesgewinnung
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10010343
Dokumentnummer
NOR12131533
alte Dokumentnummer
N8197047474L
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