Artikel 11
Warndienst
(1) Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten, insbesondere auch der hydrographische Dienst und die örtlichen Dienststellen, werden einander möglichst schnell von Hochwasser-, Eis- und anderen Gefahren, die mit den Grenzgewässern in Zusammenhang stehen, benachrichtigen, soweit ihnen solche Gefahren zur Kenntnis gelangen.
(2) Die Richtlinien für den Warndienst legt die Kommission fest.
Schlagworte
Hochwassergefahr, Eiswassergefahr
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10010343
Dokumentnummer
NOR12131532
alte Dokumentnummer
N8197047473L
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