Artikel 11
Grenzübertritt in Grenzgewässern
(1) Angehörige der beiden Staaten sowie Angehörige von Drittländern und Staatenlose, die in keinem der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, dürfen, wenn sie ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument mit sich führen, bei der Ausübung des Wassersports oder der Fischerei in Grenzgewässern die Grenze überschreiten und sich in der Grenzzone des anderen Staats bis zu sieben Tagen aufhalten.
(2) Grenzgewässer sind fließende oder stehende Gewässer, in denen die Grenze verläuft oder die von der Grenze durchschnitten werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)