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Artikel 12 Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1988

Artikel 12

Grenzverkehr auf dem Bodensee

(1) Angehörige der beiden Staaten sowie Angehörige von Drittländern und Staatenlose, die in keinem der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, dürfen am Bodensee auch außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten mit Wasserfahrzeugen, die nicht der gewerbsmäßigen Personen- oder Güterbeförderung dienen, auf dem Gebiet der beiden Staaten landen oder ablegen und sich bis zu sieben Tagen in der Grenzzone des anderen Staates aufhalten, wenn sie ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument mit sich führen.

(2) Die beiden Staaten können das Landen und Ablegen nach Absatz 1 von der Erteilung einer Erlaubnis auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften abhängig machen.

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