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Artikel 13 Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1988

Artikel 13

Mitführungspflicht

Die für den Grenzübertritt nach diesem Abkommen jeweils erforderlichen Dokumente sind mitzuführen und auf Verlangen den für die Grenzkontrolle zuständigen Bediensteten zur Prüfung auszuhändigen. Beim Ausflugsschein oder Sammelausflugsschein gilt dies auch für den amtlichen Lichtbildausweis.

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