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Artikel 10 Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1988

Artikel 10

Grenzübertritt auf Wanderwegen

(1) Die beiden Staaten errichten grenzüberschreitende Wanderwege für Fuß-, Ski- und Radwanderer. Die zuständigen Behörden beider Staaten legen die Stellen fest, an denen der Grenzübertritt erfolgen kann.

(2) Angehörige beider Staaten sowie Angehörige von Drittländern und Staatenlose, die in keinem der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, dürfen die Grenze als Wanderer auf den dafür bestimmten Wegen überschreiten und sich in der Grenzzone des Nachbarstaats bis zu sieben Tagen aufhalten, wenn sie ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument mit sich führen.

(3) Die Wanderwege sind ortsüblich bekanntzumachen.

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