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Artikel 11. Internationale Meter-Convention

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1875

Artikel 11.

Diejenigen Regierungen, welche von dem sämmtlichen Staaten zustehenden Rechte, dem gegenwärtigen Vertrage beizutreten, später Gebrauch machen wollen, sind gehalten, einen Beitrag zu leisten, dessen Höhe von dem internationalen Comité auf Grundlage des Artikels 9 festgestellt wird, und welcher zur Vermehrung und Verbesserung der wissenschaftlichen Hilfsmittel des Bureau verwendet werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10011187

Dokumentnummer

NOR40096919

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